Kreditverkäufe
Eine Information des Bundesjustizministeriums über Kreditverkäufe:Kreditverkäufe: Maßnahmen zum besseren Schutz von Kreditnehmern
• Besserer Kündigungsschutz bei Grundstücksdarlehen: Wer „maßvoll" mit
Raten im Verzug ist, muss keine Zwangsversteigerung befürchten
Bei Grundstücksdarlehen gibt es – anders als bei anderen Verbraucherkrediten – derzeit
keine Regelung, nach der das Darlehen erst kündbar ist, wenn der Zahlungsrückstand einen
gewissen Prozentsatz erreicht hat. Das wird sich ändern. Eine Kündigung soll nur möglich
sein, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz
oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrages des Darlehens in Verzug
ist.
• Mehr Transparenz: Anzeigepflicht bei Abtretung
Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers
statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise
kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen
und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit
ihm fortsetzen möchte.
• Keine bösen Überraschungen im Kleingedruckten: AGB-Schutz auch bei Darlehensverträgen
Derzeit sind Klauseln in Kauf-, Dienst- u. Werkverträgen unwirksam, die einen Wechsel des
Vertragspartners (auf Seiten des Verwenders der AGB) ermöglichen; es sei denn, der neue
Vertragspartner wird namentlich benannt oder dem Kunden wird vorbehalten, sich bei einem
Wechsel des Vertragspartners vom Vertrag zu lösen. Diese Regelung wird künftig ausdrücklich
auch auf Darlehensverträge erstreckt. Damit wird klargestellt, dass im Kleingedruckten
ein Wechsel des Vertragspartners nicht zu Lasten des Kreditnehmers vorgesehen werden
darf.
• Vorvertragliche Informationspflicht über Abtretbarkeit
Künftig sollen Kreditnehmer schon bei Vertragsschluss darauf hingewiesen werden, dass die
Kreditforderung ohne ihre Zustimmung abgetreten oder der Kredit an einen Dritten übertragen
werden kann. Dieser Hinweis muss in der Vertragsurkunde deutlich ausgestaltet sein.
Damit soll verhindert werden, dass der Darlehensnehmer von dem Verkauf ihres Kredits
überrascht wird und diese Möglichkeit von Anfang an vor Augen hat.
• Bessere Information: Verpflichtung des Darlehensgebers zu einem Folgeangebot
oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages
Künftig soll das Kreditinstitut dem Kunden spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten
Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung seine Bereitschaft
für ein Folgeangebot mitteilen oder darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht
verlängern wird. Damit soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden
Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.
• Keine Berufung auf Unwissen: Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld
In der einer Grundschuld zugrundeliegenden Sicherungsabrede wird vereinbart, dass eine
Verwertung der Grundschuld nicht erfolgen darf, wenn die Raten ordentlich gezahlt werden.
Wird der Kredit verkauft, kann der Kreditnehmer dem neuen Gläubiger diese Sicherungsabrede
entgegenhalten. Künftig wird im Gesetz bestimmt, dass sich der neue Gläubiger nicht
darauf zurückziehen kann, er habe von der Sicherungsabrede nichts gewusst. Er kann die
Grundschuld daher nicht „gutgläubig“ einredefrei erwerben.
• Schutz vor plötzlicher Zwangsvollstreckung: Grundschulden nur nach vorheriger
Kündigung fällig
Bislang besteht die Möglichkeit, Grundschulden ohne vorherige Kündigung sofort fällig zu
stellen. Das soll sich ändern. Künftig muss eine Grundschuld immer mit 6-monatiger Frist
gekündigt werden, bevor die Zwangsvollstreckung aus ihr betrieben wird.
• Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter
Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer
sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterwirft. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken,
wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem
die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch
gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur,
wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können,
dass die Vollstreckung unzulässig ist. Künftig soll es nicht mehr auf ein Verschulden ankommen.
Das bedeutet: Der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der
Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, kann seinen Schaden
in Zukunft deutlich einfacher ersetzt bekommen.
• Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung
Gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckung seiner Immobilie kann sich der Kreditnehmer
freilich auch mit einer sog. Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen. Diese Klage ist darauf
gerichtet, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Da bis zum
Erlass des Urteils einige Zeit verstreichen kann, hat der Kreditnehmer gleichzeitig die Möglichkeit,
einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Nach
noch geltendem Recht kann das Gericht dann die Zwangsvollstreckung bis zum Urteil mit
oder ohne Sicherheitsleitung einstellen. Für den Kreditnehmer kann es aber schwierig sein,
in solch einer Situation eine Sicherheit zu stellen. Deswegen soll das Gericht künftig eine
Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung anordnen, wenn der Schuldner
zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und seine Klage hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat.
• Nicht abtretbare Unternehmenskredite
Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass
die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer
soll nun gelockert werden: Auch Unternehmer sollen die Möglichkeit erhalten, nicht
abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
Berlin, 27. Juni 2008
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn; Johannes Ferguson; Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37 ·10117 Berlin · Telefon 01888 580-9030 · Telefax 01888 580-9046
http://www.bmj.bund.de e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Kreditverkäufe: Maßnahmen zum besseren Schutz von Kreditnehmern
